Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) der Metawell GmbH – Inland – gültig ab 1. Januar 2002 – zur Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Vertragsabschluss und -inhalt

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser ALZB. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren ALZB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere ALZB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALZB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Zur Wahrung der schriftlichen oder fernschriftlichen Form genügt keine andere telekommunikative Übermittlung, insbesondere keine Übermittlung per E-Mail. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden. Der Besteller darf Ansprüche aus dem Vertrag nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten. Sollte eine Bestimmung dieser ALZB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen gültig.

2. Preise

Unsere Preise gelten ausschließlich Verpackung und Umsatzsteuer. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als sechs Wochen die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen und Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

3. Versand, Verpackung

Der Versand erfolgt grundsätzlich, d.h. sofern nichts Gegenteiliges schriftlich festgelegt wurde, auf Rechnung und Risiko des Bestellers. Die Verpackung wird dem Besteller in Rechnung gestellt.

4. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Bei Transportschäden oder Lieferung falschen Materials durch Verwechslung beim Transporteur hat der Besteller das Transportunternehmen sofort zu benachrichtigen und das Erforderliche zu veranlassen. Bei Rücknahme der Ware trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang im Lieferwerk.

5. Abnahme

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, Zertifikate, Atteste, Werksbescheinigungen oder Prüfzeugnisse auszustellen, ausstellen zu lassen oder Abnahmen durch Dritte, auch Behörden, durchführen zu lassen. Die Kosten für solche Bescheinigungen, Zeugnisse und Abnahmen trägt der Besteller. Erfolgt die Abnahme auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk verlässt. Wir verpflichten uns, den Besteller bei Beginn der Frist auf diese Folge besonders hinzuweisen.

6. Mehr- oder Minderlieferung, Toleranzen

Fertigungs- oder versandbedingte Abweichungen auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10 v. H., bei Spezialitäten bis zu 30 v. H., sind hinsichtlich der gesamten Auftragsmenge wie auch hinsichtlich jeder Teillieferung gestattet. Für Beanstandungen von DIN-genormten Waren gelten die DIN-Toleranzen, bei Papier bleibt eine Flächengewichtstoleranz von 10 v. H. vorbehalten. Das vom Lieferwerk festgestellte Gewicht gilt als maßgebend. Geringe Ausbleichungen oder Verblassungen der Farben bleiben vorbehalten.

7. Gewährleistung, Haftung

Beanstandungen des Gewichts, der Stückzahl sowie sonstiger offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt, auch für Werkleistungen, ein Jahr, ausgenommen bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Sie beginnt mit dem Lieferdatum, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Bei berechtigten Beanstandungen können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten Ersatz liefern oder die Vergütung gegen Rückgabe der beanstandeten Waren erstatten oder nachbessern. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Gesetz und Vertrag, insbesondere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeglicher Art unter Einschluss von Ansprüchen aus Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Sache. Unberührt bleibt auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Wegen mangelhafter Teillieferung kann nicht Ersatz der Gesamtlieferung oder der übrigen Teillieferungen gefordert werden. Bei mangelhafter Teillieferung kann der Besteller, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Leistung kein Interesse hat.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht in angemessener Höhe erfüllt.
Für technische Beratung über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit zusammenhängenden sonstigen Angaben durch uns oder für uns Handelnde haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung, vorausgesetzt, dass der Besteller die für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Informationen vollständig und richtig erteilt hat.

8. Werkzeuge, Muster, Schutzrechte Dritter

Auch durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge bleiben diese unser Eigentum, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Bestellers. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Ist seit der letzten Lieferung ein Jahr vergangen, sind wir zur anderweitigen Verwendung berechtigt. Drei Jahre nach der letzten Lieferung können wir die Werkzeuge verschrotten. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Auftragsdurchführung Schutzrechte Dritter verletzt werden.

9. Lieferfristen

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lieferwerk verlassen hat bzw. die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder möglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anhörung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Falle nur Rückgewähransprüche zu, darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche unter Einschluss von Ansprüchen auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits. Unberührt bleibt auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragpflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Rahmen von Abrufverträgen gelten für den Abruf und die Spezifikation, wenn keine Fristen für die Einteilung bestimmt sind, drei Monate als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine Abnahmefrist gesetzt ist, sind wir über ihren Ablauf hinaus nicht zur Lieferung verpflichtet.

10. Kreditgrundlage

Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Annahme begründen, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers sich so verschlechtert haben, dass die Gegenleistung gefährdet ist, z.B. zahlt der Besteller fällige Rechnungen nicht, löst er Wechsel oder Schecks nicht ein, werden ausstehende Lieferungen von uns
a) nur gegen Vorauskasse ausgeführt, wenn sie Sachen zum Gegenstand haben, die aufgrund von Maßen, Formen, Mengen usw. nur für einen bestimmten Besteller geeignet sind;
b) in allen anderen Fällen Zug um Zug gegen Barzahlung ausgeführt.
Bleiben angeforderte Vorauszahlungen aus oder erfolgt keine Bezahlung bei Lieferung, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Der Besteller wird uns alle Forderungen offenlegen und genau bezeichnen, die ihm gegen Dritte zustehen, sofern diesen Forderungen Material von uns zugrunde lag.
Der Besteller räumt uns schon jetzt das Recht ein, Geschäftsräume, in denen Eigentumsvorbehaltsware lagert, zu besichtigen und diese ggf. herauszuverlangen oder in geeigneter Weise sicherzustellen. In diesen Fällen wird dem Besteller der Verwertungsbetrag abzüglich der Verwertungskosten gutgeschrieben.

11. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren z.Z. der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Waren möglicherweise entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns.
Der Besteller wird alle in unserem Eigentum stehenden Gegenstände für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren.
Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern. Sicherungsübertragungen, Verpfändungen und andere Verfügungen, die unsere Rechte gefährden, sind nicht gestattet.
Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Vorbehaltsware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht hat. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab.
Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt, und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und ein Herausgabeverlangen nach diesen Bedingungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.

12. Aufrechnung, Zurückhaltung

Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

13. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen

Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen und etwaige weitere Schäden geltend zu machen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Bestellers und im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers ist dieser verpflichtet, sämtliche am Tage des Eintrittes eines dieser Ereignisse aus den Lieferungen des Bestellers noch vorhandenen Waren auszusondern und uns unverzüglich Mitteilung zu machen. In der Geltendmachung des Aussonderungsrechtes liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten ist unser Sitz. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Neuburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

15. Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

16. Datenschutz

Wir werden die personenbezogenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) behandeln.

Metawell GmbH
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