Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Metawell GmbH

(Stand: August 2021)

1. Geltungsbereich

  1. Diese AEB der Metawell GmbH gelten ausschließlich gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB).
  2. Wir bestellen Waren, Dienst- oder Werkleistungen bei Unternehmern ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AEB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen bei einem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; die jeweils aktuelle Fassung der AEB ist unter www.metawell.com/aeb abrufbar. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos an, so gilt dies in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.

2. Bestellung

  1. Für uns verbindlich ist unser Angebot zum Abschluss eines Vertrags (Bestellung) nur dann, wenn wir es schriftlich, d.h. in Schriftform im Sinne von § 126 BGB oder in Textform im Sinne von § 126b BGB abgeben, also z.B. per Brief, E-Mail oder Telefax. Gesetzliche Formvorschriften und das Erfordernis weiterer Nachweise bleiben unberührt. Insbesondere sind mündliche oder fernmündliche Abmachungen nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform bestätigt worden sind. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen.
  2. An unsere Bestellung sind wir für zwei Wochen ab Abgabe der Bestellung gebunden, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Der Vertrag kommt durch die Annahme unserer Bestellung zustande. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von einer (1) Woche schriftlich zu bestätigen oder unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen.

3. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Abtretung, Aufrechnung

  1. Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt folgendes: Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus (DAP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Lieferkosten, Verpackungskosten, Kosten der Transportversicherung, sind im Preis inbegriffen. Der Preis versteht sich ohne die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
  2. Rechnungen sind uns per Email einzureichen; sie müssen unsere jeweilige Bestellnummer (vgl. Ziffer 4.1.) und Materialnummer angeben.
  3. Die Zahlung erfolgt, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges bei der von uns angegebenen Rechnungsanschrift, jedoch nicht vor Wareneingang.
  4. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet wurde.
  5. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  6. Eine Abtretung der aus der Bestellung gegen uns entstehenden Forderung sowie die ganze oder teilweise Erfüllung des Auftrages durch Subunternehmer ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. § 354 a HGB bleibt unberührt.
  7. Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, soweit die Forderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

4. Lieferung, Lieferzeit, Verzug

  1. Die von uns angegebene Versandanschrift, die Bestell- und Materialnummer sowie die Nummer der Auftragsbestätigung sind in allen Briefen, Lieferanzeigen, Frachtbriefen, Warenbegleitzetteln, Paketanschriften, Rechnungen usw. anzugeben. Bei Lieferung von Chemikalien oder Gefahrgütern sind der Auftragsbestätigung bzw. spätestens der Lieferung die einschlägigen DIN-Sicherheitsdatenblätter beizufügen. Bei Anlieferung der Ware in unserer Warenannahme muss der Sendung ein Lieferschein beiliegen.
  2. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung sowie ggf. weitere Unterlagen zur Ermöglichung der Nutzung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation hierzu übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist mit Übergabe des Programms auch das Programm im Quellformat zu liefern.
  3. Der Lieferant ist zu Teillieferungen/Teilleistungen nur mit unserer vorherigen Einwilligung in Textform berechtigt.
  4. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt und beförderungssicher verladen wird. Sofern wir in der Bestellung eine bestimmte Verpackung vorgegeben haben, ist der Lieferant für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich.
  5. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Für den Fall, dass eine Rückgabe vereinbart wurde, ist Leistungsort für die Rücknahme der Verpackung unser Sitz. Auf unser Verlangen ist der Lieferant zur kostenlosen Rücknahme der Verpackung verpflichtet. Der Lieferant trägt die Kosten des Rücktransportes und der Verwertung. Nicht unbedingt benötigte Einzel- und Umverpackungen sowie Plastikverpackungen sind zu vermeiden
  6. Die vereinbarten Lieferfristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.
  7. Gerät der Lieferant in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Liefert oder leistet der Lieferant auch innerhalb einer von uns nach dem Eintritt der Fälligkeit gesetzten Nachfrist nicht, sind wir weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht haben wir auch, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die uns durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Beschaffung des jeweiligen Vertragsgegenstandes, entstehenden Mehrkosten und Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten.
  8. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.

5. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

  1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
  2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der einschlägigen EG-Verordnungen auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unentgeltlich über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des jeweiligen Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

6. Sicherheit, Umweltschutz

  1. Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, z. B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), ein. Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten die Einhaltung der Bestimmungen der Ziffer 6.1 dieser AEB nachzuweisen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für die Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs-und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen anzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.
  3. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
  4. Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, ist er weiterhin zur Einhaltung unserer Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Diese werden wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen.

7. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, geht die Gefahr bei Lieferung mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift (DAP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020) auf uns über. Sofern im Einzelfall neben der Lieferung die Aufstellung oder Montage vertraglich geschuldet ist, geht die Gefahr mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Eine förmliche Abnahme gilt als vereinbart, die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.
  2. Ein etwaiger einfacher Eigentumsvorbehalt hinsichtlich unbearbeiteter Waren wird von uns anerkannt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit ihrer Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

8. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offene Mängel statt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Verdeckte Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
  2. Eine Rüge ist rechtzeitig erhoben, wenn sie dem Lieferanten in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, im Falle offener Mängel beginnend mit der Ablieferung der Ware, im Falle verdeckter Mängel beginnend mit ihrer Entdeckung, zugeht.

9. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird.
  2. Während der Zeit, in der sich die Ware in Folge eines Mängelbeseitigungsverlangens nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.
  3. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden oder zur Vermeidung eigenen Lieferverzugs) und zur Beseitigung geringfügiger Mängel können wir nach einer vorhergehenden Mängelanzeige nach Setzung einer angemessenen Nachfristsetzung oder nach entsprechender Abstimmung mit dem Lieferanten die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung auf dessen Kosten selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
  4. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von uns bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  6. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
  7. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 7.1.

10. Zusicherungen

  1. Hat der Lieferant entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert.
  2. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.

11. Wiederholte Leistungsstörungen

Werden im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Warenlieferungen oder Leistungen desselben Lieferanten wiederholt mangelhaft oder verspätet erbracht, behalten wir uns für diesen Fall ein Rücktrittrecht nach vorheriger schriftlicher Abmahnung auch für solche Lieferungen und Leistungen vor, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet ist.

12. Höhere Gewalt

  1. Wir haften nicht für eine durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte Nichterfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen. Darüber hinaus sind wir von unserer Abnahmeverpflichtung ganz oder teilweise befreit und insoweit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten als die Annahme Leistung aufgrund höherer Gewalt bzw. der hierdurch entstandenen Verzögerung für uns unzumutbar ist.
  2. Als höhere Gewalt gelten alle von unserem Willen und Einfluss unabhängigen Umstände, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Wetter, Überschwemmungen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch uns unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten.
  3. Wir werden dem Lieferanten den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

13. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

  1. Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Merknormblätter, Fertigungsmittel, Daten usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Sie sind uns einschließlich aller angefertigter Duplikate unverzüglich nach Ausführung der Bestellung oder auf Verlangen unaufgefordert zurück zu geben; insoweit ist der Lieferant zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Der Lieferant darf die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Wird zur Ausführung unserer Bestellung ein Unterlieferant mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern beauftragt, werden die Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster an uns abgetreten.
  3. Vom Lieferanten im Rahmen der Auftragsdurchführung gefertigte technische Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Diagramme, Schemata, Graphiken, Fotografien, Layout-Vorlagen und sonstige Dokumentationen – sei es auf Datenträger, in gedruckter Form oder als Material der Druckvorbereitung oder Drucklegung – sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Zurverfügungstellung Eigentum von uns. Des Weiteren erhalten wir an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Für die Übertragung der vorstehenden Rechte ist keine gesonderte Vergütung durch uns geschuldet; sie ist vollumfänglich in den in den Bestellungen angegebenen Preisen enthalten.

14. Schutzrechte

  1. Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und vertragsgemäße Verwendung der Waren bzw. Dienstleistungen keine Marken, Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutzrechte oder zum Zeitpunkt der Abnahme ausliegenden Schutzrechtsanmeldungen Dritter verletzt werden. Dies wird von uns nicht geprüft.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns über die ihm bekannt werdenden behaupteten Verletzungsfälle oder Verletzungsrisiken unverzüglich zu informieren.
  3. Wenn die Nutzung der vom Lieferanten erbrachten Leistungen durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung einer Partei eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, wird der Lieferant für Abhilfe sorgen, es sei denn, er hat die Verletzung nicht zu vertreten. Diese Abhilfe kann darin bestehen, dass der Lieferant uns die streitigen Rechte verschafft oder seine vertraglichen Leistungen auf eine Weise ändert oder neu erbringt, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden. Unterbleibt eine Abhilfe oder bleibt sie erfolglos, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Werden wir von Dritten in Anspruch genommen, weil der Lieferant durch seine Lieferung/Dienstleistung schuldhaft ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten verletzt hat, verpflichten sich der Lieferant, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen und allen notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, freizustellen. Wir werden ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten darüber abschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang.
  4. Die Regelung der Ziffer 14.3. gilt nicht, soweit der Lieferant die Ware oder Dienstleistung nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht erkennen konnte, dass er mit den entwickelten Erzeugnissen Schutzrechte verletzen würden.

15. Freistellung, Regress, Produkthaftung

  1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
  2. Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Vor einer Rückrufaktion werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.
  3. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von dem Lieferanten gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstattet uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

16. Versicherung

Der Lieferant ist verpflichtet, in dem von uns in angemessener Weise verlangten Umfang versichert zu sein, in jedem Fall jedoch mit angemessenen und für uns akzeptablen Deckungssummen. Der Lieferant hat insbesondere für einen Versicherungsschutz für die sich möglicherweise aus den Produkten ergebenden oder möglicherweise im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstehenden Risiken Sorge zu tragen. Der Lieferant hat uns auf Verlangen unverzüglich eine Bestätigung der Versicherung vorzulegen, aus der sich die Deckungssumme, die Versicherungsnummer und das Ablaufdatum ergibt.

17. Mindestlohn

  1. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche bei ihm beschäftigten Arbeitskräfte mindestens in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 1, 2 und 20 des Mindestlohngesetzes sowie sonstiger Rechtsvorschriften und Tarifverträge, für deren Einhaltung wir nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Vorschriften haften, bezahlt werden.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den von ihm für die Durchführung der beauftragten Leistungen nach dem zugrundenliegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz zu zahlen. Wir können jederzeit während der Dauer der beauftragten Dienstleistungen vom Lieferanten den schriftlich Nachweis der Zahlung des Mindestlohns verlangen; in diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Werktagen ab dem Zugang des Verlangens, den schriftlichen Nachweis zu übermitteln.
  3. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden. Ungeachtet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Lieferant und/oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen bzw. gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den infolge des Rücktritts oder der Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Ansprüche des Lieferanten wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich die Folgen des Rücktritts und der Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

18. Vertraulichkeit, Rechte an Erzeugnissen

  1. Alle geschäftlichen, kaufmännischen oder technischen Unterlagen, Informationen und Daten, insbesondere personenbezogene Daten, im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung oder sonstigen dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Kenntnisse oder Erfahrungen sind Dritten gegenüber geheim zu halten, streng vertraulich zu behandeln und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern. Sie dürfen in dem eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die schriftlich ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges ausdrückliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für die Zwecke dieser Vertragsbeziehung – nicht genutzt, vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen dieser Vertragsbeziehung erworbenen Kenntnisse, Informationen und Daten auch nach Vertragsende vertraulich zu behandeln.
  2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, soweit Informationen, Geheimnisse oder Know-how allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt werden oder wurden oder dem Lieferanten bereits vor Abschluss dieses Vertrags bekannt waren oder auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind.
  3. Erzeugnisse, die der Lieferant nach von uns entworfenen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Know-how-Trägern, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit von uns entworfenen oder zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln speziell für uns angefertigt hat, darf der Lieferant ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder verwenden noch Dritten offenlegen oder anbieten.
  4. Wir behalten uns alle Rechte an Informationen gemäß  Ziffer 18.1 (einschließlich der Urheberrechte und des Rechts zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit Informationen gemäß  Ziffer 18.1 von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

19. Datenschutz

  1. Wir sind berechtigt, in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese werden nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. DS-GVO, BDSG) verarbeitet, nämlich im Rahmen der Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) 1. Alt. DSGVO), zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) 2. Alt. DS-GVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO) oder zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO).
  2. Zur Erfüllung unserer Informationspflichten gegenüber Lieferanten finden Sie unser Informationsschreiben unter www.metawell.com/lieferanteninformation.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen zu beachten. Der Lieferant wird die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Berührung kommen, entsprechend verpflichten und uns die Niederschrift dieser Verpflichtung auf Wunsch aushändigen. Soweit eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, haben die Parteien unverzüglich eine Datenschutzvereinbarung nach den einschlägigen Datenschutzbestimmungen, im Besonderen Art. 28 DSGVO, abzuschließen.
  4. Der Lieferant gewährleistet, dass er die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vereinbarungen einhält und die sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Rechte Betroffener nicht von ihm verletzt werden.
  5. Werden wir von einem Betroffenen deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen sowie allen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen, freizustellen, soweit er die Verletzung verschuldet hat.

20. Verhaltenskodex

Wir legen großen Wert auf integres Verhalten. Dies bedeutet aus unserer Sicht vor allem, sich in seinem Handeln an die anwendbaren Gesetze zu halten und darüber hinaus auch die internen Normen und Verhaltensanweisungen zu befolgen. Die aktuelle Version unseres Verhaltenskodex ist abgelegt unter www.metawell.com/verhaltenskodex. Der Lieferant ist angehalten, die dort formulierten Anforderungen zu erfüllen und seinerseits auf die weitere Lieferkette zu übertragen.

21. Qualitätssicherungsvereinbarung

Soweit wir dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen haben, ergänzen die dortigen Regelungsinhalte diese AEB.
Im Falle von Widersprüchen zwischen (1) der Bestellung, (2) der Qualitätssicherungsvereinbarung und (3) diesen Einkaufsbedingungen, gelten die Dokumente in der vorgenannten Reihenfolge.

22. Anwendbares Recht

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

23. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist unser auf der Bestellung genanntes Empfangswerk, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile unser Geschäftssitz.
  2. Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Neuburg/ Donau. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

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